Ausweisentzug

  • War Innerorts zu früh auf dem Gas, so hat es mich im 50er mit der eigentlich für den 80er Bereich gedachten Geschwindigkeit geblitzt.
    24 zu schnell.....jetzt ist ne Anzeige gekommen wo man einschicken muss...da hat es noch ein Feld mit "Aussage" was muss man jetzt genau machen? ist die erste und was kommt da auf einen zu?

    Danke.

    Gruss acura

  • Soviel mir ist, ab 21 wirst den check abgeben...Min. 1-3 Monate
    "Aussagen", dient dazu, fals jemand anderer damit gefahren ist, anstatt der Fahrzeughalter. Ausreden wiso und warum, ziehen da wenig und bringt nix.. ;)
    Was noch was bringen kann, ist vom Arbeitgeber ein Schreiben aufsetzten, dass du angewiesen bist auf dein Billet, dafür zahlst du dan mehr Busse etc.
    Bewehrung von 1-2 Jahren wenn dein Billet wieder hast... Und auch in 10jahren, werden sie diesen Vorfall gegen dich verwenden wenn es Ihnen dient...!!
    tönt zwar komisch, ist aber so.. <thumbsdown> Alles wird beim nächsten Vergehen wieder hervorgeholt und gegen Dich verwendet...!!

  • Mhmm, komisch im 50er 24 zu schnell mit 80er Bereich gedachten Geschwindigkeit geblitzt.. <amkopfkratz>


    Also wär es so das Sie dich mit der 80er gedachten bla bla und du sonst nix hast, müsste das unter "Verwarnung" gehen..?!?


    http://www.fuehrerausweisentzu…tem/leichte-widerhandlung
    http://www.fuehrerausweisentzu…rkehrsregelverletzung.pdf


  • Ich glaube, nach 5 Jahren kannst du die Löschung des Eintrages vom Verdikt beantragen. Dann wird zu 100% jedes Detail, wirklich alles!! aus der DB gelöscht

  • Bin aber schon ausser Toleranz mit 24 zu viel...
    Das heisst Minimum 1 Monat weg und die Busse wird auch nicht klein sein...

  • Mich haben sie vor kurzem mit 72 innerorts geblitzt, minus 3 Abzug gibt 19 zu schnell.
    Alles in allem hat 1100 CHF gekostet, ohne Ausweisentzug! 2 Jahre Bewährung.

    Das Mass der Dinge: 5-Zylinder und 4 Ringe!

  • Mich haben sie vor kurzem mit 72 innerorts geblitzt, minus 3 Abzug gibt 19 zu schnell.
    Alles in allem hat 1100 CHF gekostet, ohne Ausweisentzug! 2 Jahre Bewährung.


    Woow, nid übel..vo de läbige chamers holle..!!!
    Ich erinnere mich noch an mein ersten Ausweisentzug im 1999..
    Im 60er, mit 95 geblitzt.. nach Abzug 31, gab damals 1Monat und ca. 600.-CHF.. Und ein Schreiben aufgesetzt und wollte diskutieren.... <rofl>
    Die haben mich sowas von abgewiesen, da die Strecke kürzlich vor meiner Raser-Tat von 80er auf 60er umgestellt haben und ich als Ortskundiger schaue ja nicht jedes Schild an, wenn ich die Strecke auswendig kenne..
    Tja..No chance..Stand ja in der Zeitung hiess es..!

  • Soso, innerhalb der ersten Wochen(oder paar Monate) mit Führerschein, musstest du diesen gleich wieder abgeben... :D

    <roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao>

    <ghost>                      <ghost>                       <ghost>                      <ghost>

    <roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao><roflmao>

  • @Aggro hattest demfall Glück und es gab nur eine Verwarnung..bei 24 zu schnell gibt's das laut der Liste nicht mehr....

  • Soso, innerhalb der ersten Wochen(oder paar Monate) mit Führerschein, musstest du diesen gleich wieder abgeben... :D


    Ja so war es... <rofl> Bin aber trotzdem nach Rimini, Millenium feiern mit einem Escord Cabi das max. 140km/h lief mit anlauf wohl gemerkt... <rofl>
    Aber effektiv wurde es dan april oder so im 2000.. und 1 Monat musste ich am weekend nicht fahren, das passte damals auch, konnte dan andersweitig tanken gehen... :D

  • @Aggro hattest demfall Glück und es gab nur eine Verwarnung..bei 24 zu schnell gibt's das laut der Liste nicht mehr....


    Ja Glück im Unglück kann man wohl sagen. Lustig auch dass es mit einem Kundenfahrzeug war! :rolleyes:


    Die 1100 Stutz finde ich aber völlig übertrieben.
    Natürlich bin ich selber schuld und es ist futzdumm innerorts so schnell zu fahren, das ist mir bewusst. Aber die Verhältnismässigkeit ist doch wieder jenseits von Gut und Böse. In nem andern Kanton kostet das z.B. ca. die Hälfte wie ich erfahren habe. In Basel-Landschaft ist es natürlich auch nicht so schlimm wenn man schneller fährt... <amkopfkratz>


    Nun ja, bezahlen und vergessen lautet die Devise!

    Das Mass der Dinge: 5-Zylinder und 4 Ringe!

    • Offizieller Beitrag

    Innerorts gibt es ab 16 zuviel eine Verzeigung, wenn man nichts auf dem Kerbholz hat gibt das eine Verwarnung (leichter Fall), wenn man nicht mehr als 20 zuviel drauf hatte.


    Innerorts 24 km/h zuviel ist schon definitiv ein Ausweisentzug. Wenn der Richter das als leichtes Vergehen (Art. 90 SVG, Abs. 1) einstuft verhängt das Strassenverkehrsamt meist einen Monat Ausweisentzug als Administrativmassnahme (mittelschwerer Fall), stuft der Richter das als grobes Vergehen ein (Art. 90, Abs. 2) muss mit drei Monaten gerechnet werden (schwerer Fall). Im vorliegenden Fall ist es unwahrscheinlich, dass das als "vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern" eingestuft wird (Art. 90 SVG, Abs. 3) und damit eine Freiheitsstrafe droht.


    Dabei gilt es zu beachten, dass es in jedem Fall zwei Verfahren gibt, das eine ist das Strafverfahren des Gerichts, welches die Busse für die Übertretung festlegt und das andere ist das Administrativverfahren des Strassenverkehrsamts. Die Administrativmassnahme wird allerdings aufgrund der Akten und des Urteilsspruchs des Gerichts gefällt, weshalb es wchtig ist, dass man sich da möglichst gut stellt. Hierzu kann eine Aussage helfen (oder das Ganze noch schlimmer machen). Man hat zwar, nachdem der Strafbefehl des Gerichts zugestellt wurde, noch die Möglichkeit Einsprache zu erheben, dennoch ist es wichtig, dass die Aussage im Vorfeld die Sachlage so darstellt, dass sie mildernd wirkt. Ebenfalls kann gegen die Administrativmassnahme Einspruch erhoben werden, da kann dann z.B. geltend gemacht werden, dass man aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen ist, allerdings hat das keinen Einfluss mehr auf die Busse, nur auf die Dauer oder den Zeitpunkt des Ausweisentzuges.


    Es kann auch sein, dass das Strassenverkehrsamt eine mildere, oder eine schwerere Sachlage interpretiert. So kenne ich Fälle wo das Gericht eine "grobe Verletzung" gesehen hat, das Strassenverkehrsamt aber nur einen Monat Ausweisentzug verhängt hat, ebenfalls kann das Gericht eine "leichte Verletzung" sehen, das Strassenverkehrsamt aber dennoch drei Monate Ausweisentzug verhängen.


    Lange Rede kurzer Sinn, sich da als Laie heranzuwagen birgt einige Tücken und Gefahren, ich würde in jedem Fall die Rechtsschutzversicherung einschalten und die Sache von einem Juristen beurteilen und abwickeln lassen, nur so hast du Gewissheit, dass auch wirklich die beste Lösung gefunden wird.

  • Hab gerade ein Schreiben erhalten, dass ich den Führerausweis für einen Monat abgeben muss wegen nichtbeherrschen des. Fahrzeugs. Nach 10 Jahren der erste Unfall.... Bringt ein Gespräch etwas? Hat da jemand Erfahrung? Zweitens, wielange kann ich den Ausweisentzug herausschieben?


    Danke

    • Offizieller Beitrag

    "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" kann als "leichter Fall" (Art. 16a SVG), als "mittelschwerer Fall" (Art. 16b SVG) oder als "schwerer Fall" (Art. 16c SVG) gedeuted werden, je nachdem wie schwer der Unfall war und wie hoch die potenzielle Gefahr für Verletzungen bei den Geschädigten ist


    Hier wäre es nach Erhalt des Strafbefehls gut gewesen, wenn du durch den Rechtsschutz hättest prüfen lassen, ob das Urteil gerechtfertigt ist.


    Da du die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ungenützt hast auslaufen lassen ist das Urteil rechtskräftig. Jetzt hast du nur noch die Möglichkeit gegen die Administrativmassnahme Einspruch zu erheben und z.B. die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins geltend zu machen. Ist dies nicht der Fall hast du die Möglichkeit innert 10 Tagen den Wunsch bezüglich dem Abgabetermin zu äussern. Nutzt du diese Möglichkeit nicht, wird der Zeitpunkt von der Administrativbehörde festgelegt und kann nicht mehr verschoben werden.


    Auch hier würde ich empfehlen, den Rechtsschutz einzuschalten und deinen Arbeitgeber zu bitten, dir eine Bestätigung auszustellen, dass du den Führerschein aus beruflichen Gründen dringend brauchst (wenn das der Fall sein sollte).


    Ich möchte dazu bemerken, dass ich kein Jurist bin und meine Aussagen lediglich auf Erfahrungen und Abklärungen in meinem persönlichen Umfeld basieren. Ich würde hier als Laie nichts selber machen, nur weil man die gesetzliche Ausgangslage kennt heisst das nicht, dass man die notwendigen und richtigen Massnahmen ergreifen kann.

  • Vielen Dank Sam für die Antwort. Der Strafbefehl kam am Samstag, der ist noch nicht rechhtskräftig. Daher war ich Überrascht das das Schreiben vom Strassenverkehrsamt bereits kam. Werd das morgen genau abklären

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe mich da noch einmal etwas schlau gemacht und meine Aussage oben noch angepasst.


    "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" ist die Konsequenz aus "Unaufmerksamkeit" und daher kann man daraus alleine noch keine Schlüsse über das Strafmass ziehen. Wenn es aber mit einer Busse bestraft wird (also Art 90 SVG, Abs. 1), dann ist es als leichtes Vergehen eingestuft und es gibt keinen Eintrag ins Strafregister.


    Das Strassenverkehrsamt beurteilt bei der Administrativmassnahme die Schwere des Unfalls. Wenn niemand verletzt worden ist und auch das Potential für Verletzungen der Beteiligten unerheblich ist - dies ist z.B. der Fall wenn der Aufprall nur mit geringer Geschwindigkeit erfolgt ist und die Fahrzeuge nur ein paar kleinere Dellen und Kratzer aufweisen - dann wird eher ein "leichter Fall" beurteilt und damit eine Verwarnung. Bei tmoe wurde aber offenbar die Möglichkeit einer Verletzung als gegeben eingestuft (auch wenn vielleicht gar niemand verletzt wurde) und damit liegt für die Administrativbehörde ein "mittelschwerer Fall" vor und ein Monat Ausweisentzug.


    Die Einsprache gegen die Administrativmassnahme könnte eine Neubeurteilung der Sachlage bedeuten und die Gefahren geringer interpretieren oder eben auch die zwingende Notwendigkeit des Ausweises geltend machen. Für ersteres sind die Chancen aber in der Regel gering.


    Bei der "Bewährung" gilt es aber zu beachten, dass die Aussage "ich bin zwei Jahre auf Bewährung" nicht für die Administrativmassnahme gilt. Dies ist dann relevant, wenn eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG, Abs. 2). Gilt die für zwei Jahre bedingt und man lässt sich in den zwei Jahre wieder etwas zu Schulden kommen, dann muss die Strafe bezahlt werden, wenn man die zwei Jahre ohne Vorkommnisse hinter sich bringt, verfällt die Strafe.


    Bei der Administrativmassnahme wird die Vergangenheit beurteilt. Bei einem "mittelschweren Fall" wird zwei Jahre zurück geschaut, bei einem "schweren Fall" werden die letzten fünf Jahre beurteilt. Hatte man in der beurteilten Periode einen Ausweisentzug ist aufgrund des Kaskadensystems eine Verschärfung der Mindestentzugsdauer der Fall. Mssgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Ausweisentzuges, nicht der des Vergehens, deshalb ist es auch nicht ratsam den Zeitpunkt des Ausweisentzuges lage zu verzögern.


    Bei acura ist die gängige Praxis bei einem Erstfall, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Innerorts von 21 bis 24 km/h ein Entzug nach Art. 16b SVG (mittelschwerer Fall), also ein Monat.

  • Vielen Dank Sam. Genau es wurde mittelschwer eingestuft. War in der 80er Zone mit Totalschaden, mir ist jedoch gar nichts passiert. Auto sah auch nicht schlimm aus. Ich arbeite auf einer Verwaltung im Büro mit Busverbindung. Daher werde ich keine EInsprache erheben sondern das Strafmass akzeptieren.


    @Jery, nein es war nicht der S2000 sondern der EP3.

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